Berechtigt Karten über die KulturZeit zu bekommen ist man, wenn durch die Antragstellerin/ den Antragsteller und ihre/ seine in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen, Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG bezogen werden. Das gleiche gilt, wenn der Antragstellerin/ dem Antragsteller bzw. ihrer/ seiner Familie Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt werden.
Für Haushaltsangehörige, welche nicht im Leistungsbezug nach SGB II stehen (z.B. junge Erwachsene mit Ausbildungsvergütung), ist die Berechtigung nach den unten genannten Sätzen gesondert nachzuweisen.
Darüber hinaus können Karten vermittelt werden, wenn das gesamte Einkommen im Sinne der §§ 11 SGB II bzw. 82 SGB XII monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigt. In 2019 beträgt die Einkommenshöchstgrenze für den Haushaltsvorstand 829 € und für jedes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft 455 €. Bei Personen mit einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung ab 50 %) erhöht sich die Einkommensgrenze um 85 €. Die Einkommensgrenzen werden regelmäßig analog der Anpassung der Regelsätze des SGB II fortgeschrieben.
Nicht angerechnet werden Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz, Mindestelterngeld entsprechend § 2 Abs. 4 Bundeselterngeldgesetz sowie Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Opferentschädigungsgesetz.
Maßgebend ist das Einkommen der im Haushalt lebenden Personen in den vergangenen drei Monaten. Die Höhe des Einkommens ist durch Lohnbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheid, Rentenbescheide u.ä. nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen (z.B. bei wesentlichen Einkommensänderungen) kann eine abweichende Regelung getroffen werden.